Sofern das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, was dann der Fall ist, wenn der Arbeitgeber mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt, gilt eine Dreiwochenfrist für die Einreichung der Klage. Diese Frist wird ab Zugang der Kündigung berechnet.
Sofern das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, was dann der Fall ist, wenn der Arbeitgeber mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt, gilt eine Dreiwochenfrist für die Einreichung der Klage. Diese Frist wird ab Zugang der Kündigung berechnet.